1.       Name, Sitz, Haftbarkeit

1.1     Unter dem Namen "Verein der Ehemaligen und Freunde des Gymnasiums Münchenstein" (VEGYM) besteht mit Sitz in Münchenstein ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2     Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten einzig mit seinem Vermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins sind auf die Höhe von CHF 25.-- begrenzt.

 

2.       Zweck des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck, das Gefühl der Zusammengehörigkeit der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums zu pflegen und deren Kontakt untereinander zu fördern. Im Rahmen seiner Möglichkeiten macht er den Erfahrungsschatz seiner Mitglieder den aktiven Schülern des Gymnasiums nutzbar.

 

3.       Mitgliedschaft

 

3.1     Mitglieder können werden:

          a)       ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Münchenstein 

b)       weitere Personen, die am Geschick des Vereins Anteil nehmen.

 

3.2     Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt provisorisch durch schriftliche Anmeldung an den Präsidenten oder Aktuar. Ueber die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands.

 

3.3     Austritt, Sistierung, Ausschluss

 

a)       Der Austritt aus dem Verein der Ehemaligen erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

b)       Wer trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag während zweier Jahre nicht bezahlt, wird in seiner Mitgliedschaft sistiert. Ein sistiertes Mitglied hat kein Stimmrecht und wird vom Verein nicht angeschrieben. Es kann seine Mitgliedschaft jederzeit reaktivieren, in dem es den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bezahlt.

 

c)       Wer dem Verein Schaden zufügt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann auf Antrag des Vorstands von der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschossen werden.

 

4.       Pflichten der Mitglieder

4.1          Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt.

4.2          In Härtefällen kann beim Präsidenten der Erlass des Mitgliederbeitrags für das laufende Jahr beantragt werden. Solche Anträge sind vertraulich zu behandeln, ausser dem Kassier dürfen sie keinen weiteren Personen zur Kenntnis gebracht werden.

 

5.       Organisation

5.1     Die Organe des VEGYM sind die Vereinsversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

 

5.2     Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung mit der Traktandenliste erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich. Sie wird vom Vorstand einberufen.

 

5.3     Der Vorstand muss eine zusätzliche Vereinsversammlung einberufen, wenn es ein fünftel aller Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder fordern.

 

5.4     Die Vereinsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Vereinsversammlung gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von 7.1 und 7.2.

 

5.5     Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)       Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

b)       Bestätigung von Aufnahmen und Ausschlüssen 

c)              Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

d)              Entlastung des Vorstands

e)              Genehmigung des Voranschlages

f)                Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g)              Genehmigung des Jahresprogramms

h)              Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren/revisorinnen

i)                Statutenänderungen

 

5.6     Der Vorstand besteht aus

a)              Präsident/in

b)              Vizepräsident/in

c)              Kassier/erin

d)              Aktuar/in

e)              maximal fünf weiteren Mitglieder

 

Präsident/in, Vizepräsident/in, übrige Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren/revisorinnen werden in offener Wahl für ein Jahr, mindestens aber bis zur nächsten Vereinsversammlung, gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme von Präsident/in und Vizepräsident/in selbst.

 

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen.

 

6.       Finanzen

 

6.1     Das Geschäftsjahr beginnt am Ende einer ordentlichen Vereinsversammlung und endet mit der darauf folgenden ordentlichen Vereinsversammlung.

6.2     Die Einnahmen des VEGYM setzen sich zusammen aus:

a)       Jahresbeiträgen der Mitglieder 

b)              freiwilligen Beiträgen 

c)              Ertrag des Vereinsvermögens

 

6.3     Der Vorstand ist zu folgenden Ausgaben berechtigt:

a)       Ausgaben aufgrund des von der GV genehmigten Voranschlages 

b)       unvorhergesehene Ausgaben bis zum Maximum von CHF 500.-- pro Geschäftsfall, jedoch maximal CHF 1000.-- pro Jahr. 

 

7.       Statutenänderungen, Auflösung des Vereins

 

7.1          Die Statuten können von der Vereinsversammlung geändert werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.2          Die Vereinsversammlung kann mit einer Zweidritteslmehrheit die Auflösung des Vereins beschliessen. Ueber die Verwendung des bei Auflösung des Vereins allfällig vorhandenen Vermögens wird an der Auflösungsversammlung Beschluss gefasst.

 

8.       Schlussbestimmungen

 

8.1     Diese Statuten werden im Internet auf der Webseite des VEGYM publiziert. Der Beitritt zum Verein setzt deren Anerkennung voraus.

 

8.2     Diese Statuten ersetzen alle früheren Statuten. Sie sind von der ordentlichen Vereinsversammlung vom 13. April 2005 genehmigt worden.

 

8.3     Für allfällig entstehende Auseinandersetzungen gilt der Gerichtsstand Arlesheim.