1. Name, Sitz, Haftbarkeit
1.1 Unter dem Namen "Verein der Ehemaligen
und Freunde des Gymnasiums Münchenstein" (VEGYM) besteht mit Sitz in
Münchenstein ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der
Verein haftet für seine Verbindlichkeiten einzig mit seinem Vermögen. Die
Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins sind auf die Höhe von
CHF 25.-- begrenzt.
2. Zweck des
Vereins
Der Verein hat den Zweck, das Gefühl der Zusammengehörigkeit der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums zu pflegen und deren Kontakt untereinander zu fördern. Im Rahmen seiner Möglichkeiten macht er den Erfahrungsschatz seiner Mitglieder den aktiven Schülern des Gymnasiums nutzbar.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können werden:
a) ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums
Münchenstein
b) weitere Personen, die am
Geschick des Vereins Anteil nehmen.
3.2 Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt provisorisch durch schriftliche
Anmeldung an den Präsidenten oder Aktuar. Ueber die definitive Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands.
3.3 Austritt, Sistierung, Ausschluss
a) Der
Austritt aus dem Verein der Ehemaligen erfolgt durch schriftliche
Austrittserklärung an den Präsidenten. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
b) Wer
trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag während zweier Jahre nicht bezahlt, wird
in seiner Mitgliedschaft sistiert. Ein sistiertes Mitglied hat kein Stimmrecht
und wird vom Verein nicht angeschrieben. Es kann seine Mitgliedschaft jederzeit
reaktivieren, in dem es den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr
bezahlt.
c) Wer dem Verein Schaden zufügt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann auf Antrag des Vorstands von der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschossen werden.
4. Pflichten der Mitglieder
4.1
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu
entrichten. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der ordentlichen
Vereinsversammlung festgesetzt.
4.2 In Härtefällen kann beim Präsidenten der Erlass des Mitgliederbeitrags für das laufende Jahr beantragt werden. Solche Anträge sind vertraulich zu behandeln, ausser dem Kassier dürfen sie keinen weiteren Personen zur Kenntnis gebracht werden.
5. Organisation
5.1 Die
Organe des VEGYM sind die Vereinsversammlung, die mindestens einmal jährlich
stattfindet, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
5.2 Die
Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung mit der Traktandenliste erfolgt
mindestens vier Wochen vorher schriftlich. Sie wird vom Vorstand einberufen.
5.3 Der
Vorstand muss eine zusätzliche Vereinsversammlung einberufen, wenn es ein
fünftel aller Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder fordern.
5.4 Die
Vereinsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Vereinsversammlung
gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von
7.1 und 7.2.
5.5 Die Vereinsversammlung hat folgende
Aufgaben und Befugnisse:
a) Genehmigung des Protokolls
der letzten Vereinsversammlung
b) Bestätigung von Aufnahmen
und Ausschlüssen
c)
Genehmigung
der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
d)
Entlastung des
Vorstands
e)
Genehmigung
des Voranschlages
f)
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge
g)
Genehmigung
des Jahresprogramms
h)
Wahl des
Vorstands und der Rechnungsrevisoren/revisorinnen
i)
Statutenänderungen
5.6 Der Vorstand besteht aus
a)
Präsident/in
b)
Vizepräsident/in
c)
Kassier/erin
d)
Aktuar/in
e)
maximal fünf
weiteren Mitglieder
Präsident/in, Vizepräsident/in, übrige Vorstandsmitglieder und
Rechnungsrevisoren/revisorinnen werden in offener Wahl für ein Jahr, mindestens
aber bis zur nächsten Vereinsversammlung, gewählt. Der Vorstand konstituiert
sich mit Ausnahme von Präsident/in und Vizepräsident/in selbst.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen.
6. Finanzen
6.1 Das
Geschäftsjahr beginnt am Ende einer ordentlichen Vereinsversammlung und endet
mit der darauf folgenden ordentlichen Vereinsversammlung.
6.2 Die Einnahmen des VEGYM setzen sich zusammen
aus:
a) Jahresbeiträgen der
Mitglieder
b)
freiwilligen
Beiträgen
c)
Ertrag des
Vereinsvermögens
6.3 Der Vorstand ist zu folgenden Ausgaben
berechtigt:
a) Ausgaben aufgrund des von
der GV genehmigten Voranschlages
b) unvorhergesehene
Ausgaben bis zum Maximum von CHF 500.-- pro Geschäftsfall, jedoch maximal CHF
1000.-- pro Jahr.
7. Statutenänderungen, Auflösung des Vereins
7.1
Die Statuten können von der Vereinsversammlung geändert
werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
7.2
Die Vereinsversammlung kann mit einer
Zweidritteslmehrheit die Auflösung des Vereins beschliessen. Ueber die Verwendung des bei Auflösung des
Vereins allfällig vorhandenen Vermögens wird an der Auflösungsversammlung
Beschluss gefasst.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Diese
Statuten werden im Internet auf der Webseite des VEGYM publiziert. Der Beitritt
zum Verein setzt deren Anerkennung voraus.
8.2 Diese
Statuten ersetzen alle früheren Statuten. Sie sind von der ordentlichen Vereinsversammlung
vom 13. April 2005 genehmigt worden.
8.3 Für allfällig entstehende Auseinandersetzungen gilt der Gerichtsstand Arlesheim.